Wenn Sie ein Kind adoptieren möchten, müssen Sie sich bei einer Adoptionsvermittlungsstelle bewerben.
Bei einem Themenabend der Adoptionsvermittlungsstelle können Sie sich unverbindlich informieren.
Wenn Sie sich entschieden haben, ein Kind adoptieren zu wollen, müssen Sie sich an eine Adoptionsvermittlungsstelle wenden. Nach einem Beratungsgespräch oder nach mehreren Gesprächen erhalten Sie einen Fragebogen.
Den ausgefüllten Fragebogen geben Sie zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der Adoptionsvermittlungsstelle ab. In weiteren Gesprächen, wobei mindestens eines bei Ihnen zu Hause stattfindet, prüft die Adoptionsvermittlungsstelle Ihren Antrag sowie die angegebenen Gründe für eine Adoption. Dabei sind beispielsweise Angaben darüber ob ein Kind in Ihre Familie passt, für die Feststellung Ihrer Eignung von Bedeutung. Solche und ähnliche Themen spielen eine wichtige Rolle. Weitere Fragen beziehen sich beispielsweise auf Ihre Einkommensverhältnisse, Ihr Alter und Ihre Gesundheit.
Nach eingehender Prüfung entscheidet die Adoptionsvermittlungsstelle, ob Sie geeignet sind, ein Kind zu adoptieren. Das Ergebnis dieser Prüfung wird Ihnen in Briefform mitgeteilt.
Keine
In der Regel:
Die Adoptionsvermittlungsstelle kann weitere Unterlagen verlangen.
Kosten können durch die Beantragung von erforderlichen Unterlagen bei den jeweiligen Stellen entstehen, z.B. eines Führungszeugnisses beim Bundeszentralregister.
Achtung: Sie haben keinen Rechtsanspruch auf die Vermittlung eines Kindes.
Die Bewerbung um ein Kind aus dem Ausland ist nur bei der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamts oder bei zugelassenen Auslandsvermittlungsstellen möglich:
Die Eignungsüberprüfung soll dabei von dem für Ihren Wohnort zuständigen Jugendamt durchgeführt werden.
Art. 22 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (BGBEG)
Die Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter und in freier Trägerschaft
Folgende Vermittlungsstellen in freier Trägerschaft sind in Baden-Württemberg anerkannte Adoptionsvermittlungsstellen:
Stand: 14.11.2022
Verantwortlich: Sozialministerium Baden-Württemberg