Durch die Teilnahme an einem Integrationskurs lernen Sie
Er besteht aus zwei Kursteilen:
Jede Unterrichtseinheit dauert 45 Minuten.
Sie müssen beide Teile mit einem Test abschließen.
Die Ausländerbehörde informiert Sie über Ihre Teilnahmeberechtigung beziehungsweise -verpflichtung. Sie stellt Ihnen eine entsprechende Bestätigung aus.
Mit der Bestätigung können - bei einer Verpflichtung müssen - Sie sich bei einem zugelassenen Kursträger Ihrer Wahl zum Integrationskurs anmelden.
Hinweis: Gleichzeitig mit der Anmeldung können Sie auch einen Antrag auf Kostenbefreiung stellen.
Der Anspruch besteht nur auf einmalige Teilnahme.
Wenn Sie zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet sind, müssen Sie sich unverzüglich zu einem Kurs anmelden.
Bestätigung über Ihre Teilnahmeberechtigung beziehungsweise Teilnahmeverpflichtung
In folgenden Fällen müssen Sie auf Antrag keine Kurskosten tragen:
Zuständig dafür ist die für Sie örtlich zuständige Regionalstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.
3 Wochen
keine
§§ 44 und 44a Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG EU)
Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG)
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
22.06.2023 Sozialministerium Baden-Württemberg