Die Berufsbezeichnung "Architekt" oder "Architektin", "Innenarchitekt" oder "Innenarchitektin", "Landschaftsarchitekt" oder "Landschaftsarchitektin" sowie "Stadtplaner" oder "Stadtplanerin" darf im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft geführt werden. Dies gilt nur, wenn die Gesellschaft in das entsprechende Verzeichnis der Architektenkammer eingetragen ist.
Die Architektenkammer Baden-Württemberg führt Verzeichnisse für Partnerschaften und für Kapitalgesellschaften. Das Verzeichnis der Kapitalgesellschaften enthält
In das Verzeichnis für Partnerschaftsgesellschaften wird nur der Name der Gesellschaft eingetragen.
Ist ein Partner oder eine Partnerin freiberuflich und nicht baugewerblich tätig, kann nach der Eintragung einer Partnerschaftsgesellschaft die Berufsbezeichnung
im Namen geführt werden. Bei Kapitalgesellschaften ist das nur möglich, wenn die Gesellschafter und Gesellschafterinnen mehrheitlich eine solche Berufsbezeichnung führen dürfen.
Ihren Antrag können Sie schriftlich bei der Architektenkammer einreichen.
Hinweis: Den Antrag auf Eintragung einer Partnergesellschaft muss der zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigte Partner oder die zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigte Partnerin stellen.
Der Antrag auf Eintragung in die entsprechenden Verzeichnisse muss mindestens folgende Angaben über die zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigten Personen enthalten:
Erfüllen Sie alle Voraussetzungen, wird die Gesellschaft in die Architektenliste in Baden-Württemberg eingetragen.
Entspricht die zuständige Stelle dem Antrag nicht, erhalten Sie einen schriftlich begründeten Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.
keine
je nach Eintragungsvoraussetzungen
Die Architektenkammer entscheidet innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Antrags und der vollständigen Unterlagen über die Eintragung der Gesellschaft.
die Architektenkammer Baden-Württemberg
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 28.01.2020 freigegeben.