Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen (natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften und nicht rechtsfähige Vereine) müssen unter Umständen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten bestellen und der zuständigen Stelle mitteilen.
Sie können sowohl eine natürliche Person im Unternehmen als auch eine natürliche Person von außerhalb bestellen (externe Datenschutzbeauftragte).
Die Datenschutbeauftragte oder der Datenschutzbeauftragte muss
Datenschutzbeauftragte sind der Unternehmensleitung unmittelbar unterstellt. Sie sind auf dem Gebiet des Datenschutzes weisungsfrei. Sie dürfen wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden.
Achtung: Wenn Sie die Bestellung vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder nicht rechtzeitig vornehmen, müssen Sie mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro rechnen. In Einzelfällen sind auch höhere Beträge möglich.
Sie müssen den Datenschutzbeauftragten schriftlich bestellen.
Anschließend müssen Sie die Bestellung dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit schriftlich oder online mitteilen.
innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit des Unternehmens
keine
der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Informationen zur EU-Datenschutz-Grundverordnung:
Weitere Informationen:
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat dessen ausführliche Fassung am 05.09.2019 freigegeben.