Den Namen Ihres Kindes müssen Sie dem Standesamt mitteilen.
Geben Sie die gewünschten Vornamen und den Nachnamen des Kindes der Geburtseinrichtung bekannt. Diese leitet die Informationen im Zuge der Anzeige der Geburt dem Standesamt weiter.
Zuständig ist immer das Standesamt des Geburtsortes Ihres Kindes.
Wenn Sie eine Hausgeburt dem Standesamt melden, teilen Sie die gewünschten Vornamen und den Nachnamen direkt dem Standesamt mit.
Das Standesamt stellt die Geburtsurkunde des Kindes aus.
Steht der Name bei der Geburt noch nicht fest, müssen Sie ihn innerhalb eines Monats nachträglich bekannt geben.
Erkundigen Sie sich beim zuständigen Standesamt, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.
für die Namenserklärung und die erstmalige Ausstellung einer Geburtsurkunde: keine
Steht der Geburtsname des Kindes nach Ablauf eines Monats noch nicht fest, ist das Standesamt verpflichtet, dies dem zuständigen Familiengericht mitzuteilen.
Das Familiengericht überträgt das Namensbestimmungsrecht einem Elternteil.
für die Beurkundung: das Standesamt des Geburtsortes des Kindes
Stand: 09.01.2024
Verantwortlich: Innenministerium Baden-Württemberg