Üben Sie eine nebenberufliche Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich aus, die nicht die Voraussetzungen für die Übungsleiterpauschale erfüllt, sind die Einnahmen bis zu einer Höhe von 840 Euro im Jahr steuerfrei (Ehrenamtspauschale).
Begünstigte Tätigkeiten:
Nicht begünstigt sind:
Die Ehrenamtspauschale machen Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend.
jeweilige Abgabefrist der Einkommensteuererklärung
Keine
Keine
Keine
Das für Sie zuständige Finanzamt
Stand: 14.12.2023
Verantwortlich: Oberfinanzdirektion Karlsruhe als Vertreterin des Finanzministeriums Baden-Württemberg.