Corona-Verordnung - dreistufiges Warnsystem ab 16.09.2021
icon.crdate17.09.2021
Mit der neuen Corona-Verordnung tritt ein dreistufiges Warnsystem in Baden-Württemberg ab dem 16. September 2021 in Kraft
Ab sofort gilt in Baden-Württemberg ein dreistufiges Warnsystem. Dies bedeutet, dass es strengere Regelungen bei sich abzeichnender Überlastung der Krankenhäuser geben wird. Das Warnsystem gliedert sich in die Basisstufe, Warnstufe und Alarmstufe. Die Warnstufe wird ausgerufen, wenn landesweit die Hospitalisierungsinzidenz an fünf Werktagen in Folge den Wert von 8,0 erreicht oder überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen den Wert von 250 erreicht oder überschreitet. Wird die Alarmstufe ausgerufen, so gilt, dass die Hospitalisierungsinzidenz an fünf Werktagen in Folge den Wert von 12,0 erreicht oder überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen den Wert von 390 erreicht oder überschreitet. Doch was genau verbirgt sich hinter dem Begriff der Hospitalisierungsinzidenz, die ab sofort als wesentlicher Maßstab für die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen gelten wird? Im Besonderen die Anzahl der stationär zur Behandlung aufgenommenen COVID-19-Patienten je 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen sollen künftig den neuen Berechnungen zu Grunde gelegt werden. Der Schwellenwert ist jeweils unter Berücksichtigung der regionalen stationären Versorgungskapazitäten festzusetzen mit dem Ziel, eine drohende Überlastung der regionalen stationären Versorgung zu vermeiden. Jedes Bundesland legt diesen Wert selbst fest und entwickelt entsprechende Schutzmaßnahmen.
Die medizinische Maskenpflicht ab 6 Jahren bleibt, mit einigen wenigen Ausnahmen, weiterhin bestehen und Bürgerinnen und Bürger sind dazu angehalten weiterhin Abstand zu halten, Hygieneregelungen zu beachten, in Innenräumen regelmäßig zu lüften und die Corona-App zu nutzen.
Auch für Ungeimpfte bringt die neue Corona-Verordnung Änderungen mit sich, hier greifen künftig strengere Regeln. Im Besonderen in der Alarmstufe wirken sich diese in nahezu allen Lebensbereichen aus. Laut der 2-G-Regelung haben dann nur noch Geimpfte und Genesene Zutritt zu öffentlichen Veranstaltungen, in Kultureinrichtungen wie Galerien und Museen, zu Messen, Ausstellungen und Kongressen, zu Freizeiteinrichtungen, zum touristischen Verkehr, zum Einzelhandel und zu außerschulischen Bildungseinrichtungen. Der Besuch von Sportkursen und Sportveranstaltungen, Bar- und Restaurantbesuche sowie der Besuch von Diskotheken ist je nach Stufe Geimpften und Genesenen vorbehalten.
Innerhalb der Warnstufe ist ein PCR-Test für den Aufenthalt in geschlossenen Räumen unerlässlich. Testungen mittels Schnelltest sind dann nicht mehr ausreichend. Eine gute Übersicht für alle wichtigen Lebensbereiche liefert das durch das Staatsministerium herausgegebene Merkblatt.
Landrat Stefan Bär zeigt sich ob der neuen Verordnung erleichtert. „Es ist richtig, dass endlich auch Bund und Land die Belegung der Intensivbetten miteinbeziehen und die verschiedenen Maßnahmen nun nicht mehr allein auf Kreisebene, sondern auf Landesebene einheitlich gelten. Die reine Fallzahl wird damit zurecht relativiert.“
Die vollständige Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg finden Sie unter
Hier können Sie die Übersicht über das dreistufige Warnsystem ab 16.09.2021 herunterladen.