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Rathaus aktuell

Was der Gemeinderat beschlossen hat

icon.crdate26.11.2024

Rahmenvereinbarung des Landesamtes für Geoinformation für Städte und Gemeinden zur Nutzung von Geodaten wird abgeschlossen Die Gemeinde nutzt das Geoinformationssystem (GIS) des Landkreises Tuttlingen sowohl für verwaltungsinterne Zwecke als auch für Bürger-GIS.

Rahmenvereinbarung des Landesamtes für Geoinformation für Städte und Gemeinden zur Nutzung von Geodaten wird abgeschlossen

Die Gemeinde nutzt das Geoinformationssystem (GIS) des Landkreises Tuttlingen sowohl für verwaltungsinterne Zwecke als auch für Bürger-GIS. Die Bürger haben die Möglichkeit, auf gemeindespezifische Geodaten wie Bebauungspläne usw. zuzugreifen. Basis des GIS sind die Geodaten des Landesvermessungsamts. Diese Daten werden in regelmäßigen Abständen aktualisiert.

Zur Nutzung der Daten müssen die Gemeinden eine Vereinbarung mit der Vermessungsverwaltung des Landes abschließen. Die seitherige Rahmenvereinbarung läuft zum 31.12.2024 aus. Auf Landesebene haben deswegen Verhandlungen über die weitere Nutzung stattgefunden und es gibt einen entsprechenden Vertragsabschluss zur Nutzung der Daten ab 01.01.2025. Die Gemeinden können diese Daten weiterhin nutzen, wenn die entsprechende Rahmenvereinbarung abgeschlossen wird. Damit das GIS auch künftig genutzt werden kann stimmte der Gemeinderat dem Vertragsabschluß zu. Das GIS stellt für die Bürger einen erheblichen Mehrwert dar, für die Verwaltung ist es tägliches Handwerkszeug.

 

Festsetzung des Grundsteuerhebesatzes

Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 die aktuell gültige Rechtslage der Bewertung von Grundstücken mit Einheitswerten aus dem Jahre 1964 für verfassungswidrig erklärt. Mit dem Grundsteuerreformgesetz 2019 wurde auf Bundesebene eine gesetzliche Neuregelung geschaffen. Dabei wird den Bundesländern die Möglichkeit eingeräumt, mittels Landesgesetz von den bundesgesetzlichen Regelungen zur Grundsteuer abzuweichen.

Von dieser Möglichkeit hat das Land Baden-Württemberg Gebrauch gemacht. Wie die Grafik (veröffentlicht auf www.grundsteuerreform.de) verdeutlicht, hat das Land Baden-Württemberg bei der künftigen Berechnung der Grundsteuer einen Sonderweg eingeschlagen. Am 04.11.2020 verabschiedete der Landtag das neue Landesgrundsteuergesetz. Demnach berechnet sich die künftige Grundsteuer aus dem Bodenrichtwert und der Grundstücksgröße. Wie das jeweilige Grundstück bebaut ist, spielt bei der Berechnung der Grundsteuer künftig keine Rolle mehr.

 

Wie wird nun die künftige Grundsteuer berechnet?

Bodenrichtwert

Im ersten Schritt wurden durch die Gutachterausschüsse in Baden-Württemberg zum 01.01.2022 Bodenrichtwerte ermittelt und Bodenrichtwertzonen festgelegt. Dadurch werden für alle Flurstücke verbindliche Bodenrichtwerte vorgegeben. Die Festlegung der Bodenrichtwerte und Zonen erfolgte auf Basis von Kaufpreisen der vergangenen Jahre.

Die Gemeinde hat keine direkte Einflussmöglichkeit auf die Höhe der Bodenrichtwerte, jedoch indirekt über die Höhe der festgelegten Preise für Bauplätze und Gewerbeflächen.

 

Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts

Im nächsten Schritt wurden alle Grundbesitzer in Baden-Württemberg aufgefordert, eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts an das zuständige Finanzamt zu übermitteln. Inhalt der Erklärung waren hauptsächlich die Grundstücksgröße, der zugrundeliegende Bodenwert sowie die Nutzungsart des Grundstücks.

 

Berechnung Steuermessbetrag

Anhand dieser Angaben berechnet das Finanzamt einen Steuermessbetrag, der den Kommunen als Grundlage für die Erhebung der Grundsteuer dient. Die Berechnung des Steuermessbetrags des Finanzamtes ist gut nachzuvollziehen. Zuerst wird die Grundstücksfläche mit dem gültigen Bodenrichtwert multipliziert (=Grundsteuerwert).

Gemäß Landesgrundsteuergesetz wird der Grundsteuerwert mit der Messzahl von 0,13 % multipliziert. Für Grundstücke, die bebaut und zu Wohnzwecken genutzt werden, wir die Messzahl gem. § 40 Abs. 3 LGrStG um 30 % auf 0,091 % gemindert. Das Ergebnis dieser Berechnung ist der vom Finanzamt festgesetzte Steuermessbetrag.

 

Festlegung Grundsteuerhebesatz durch die Gemeinde

Jeder Grundstückseigentümer, der die Erklärung gegenüber dem Finanzamt abgegeben hat, sollte zwischenzeitlich auch eine entsprechende Mitteilung über den Grundsteuermessbetrag bekommen haben. Eine Zweitschrift erhält die jeweilige Kommune, um anhand des Steuermessbetrages die Grundsteuer zu erheben.

Aufgrund der Reform haben sich die vom Finanzamt ermittelten Messbeträge grundlegend geändert. Mit dem Bodenwertmodell legt das Land Baden-Württemberg bewusst den Fokus auf den Flächenverbrauch, während bisher die jeweilige Bebauung maßgebend war.
Eine Diskussion, ob die neue Grundsteuerreform „verhältnismäßig/ rechtskonform“, „besser“ oder „fairer“ ist als die bisherige Regelung, ist nicht zielführend. Auf all diese - durchaus auch berechtigten - Fragen, hat die Gemeinde weder direkt noch indirekt Einfluss. Die Gemeinde hat die Aufgabe, gültiges Recht umzusetzen. Die Grundlagen für die Festsetzung der Grundsteuer hat der Landtag beschlossen.

Der Gesetzgeber hat in seiner Argumentation zur Grundsteuerreform immer hervorgehoben, dass es das erklärte Ziel sein solle, dass die Umsetzung der Grundsteuerreform für die Gemeinden „aufkommensneutral“ erfolgen soll. Der Grundsteuerhebesatz ist die einzige Stellschraube, mit der die Gemeinde die Grundsteuerhöhe beeinflussen kann. Aufkommensneutral heißt dabei aber nicht, dass jede/r Grundstücks-eigentümer/in die gleiche Steuer zu tragen hat wie bisher, sondern dass sich die gesamten Grundsteuererträge der Gemeinde auf gleichem Niveau bewegen sollen. Durch die anstehende Grundsteuerreform sollen sich Kommunen nicht bereichern.

Für die Gemeinde gilt es daher den ab 2025 gültigen Hebesatz so zu wählen, dass die Grundsteuererträge sich im Vergleich zu den Vorjahren auf konstantem Niveau bewegen.

Grundsteuererträge seit 2020

Für die Kommunen hat sich die Grundsteuer in den vergangenen Jahrzehnten zu einer wichtigen Ertragsquelle entwickelt. Dabei ist die Erhebung der Grundsteuer keine freiwillige Steuer, die die Kommune erhebt, sondern sie ist fest im Finanzausgleichsgesetz (FAG) Baden-Württemberg verankert.

Die Entwicklung der Erträge der Grundsteuer A und Grundsteuer B in Königsheim stellen sich wie folgt dar:

 

2020

2021

2022

2023

2024

Grundsteuer A

3.732,23 €

3.733,25 €

3.973,65 €

3.791,22 €

3.741,76 €

Grundsteuer B

84.719,13 €

85.876,53 €

87.438,05 €

88.490,49 €

89.124,50 €

 

Auf die Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft) entfällt nur ein kleiner Teil der Grundsteuererträge. Verschiebungen sind bei der Grundsteuer A nicht in großem Umfang zu erwarten, sodass der Fokus auf die Grundsteuer B gelegt wird. Bei der Grundsteuer B werden alle bebauten oder unbebauten, baureifen Grundstücke in den Wohn- und Gewerbegebieten subsummiert.
 

Verschiebung von Grundsteuerlasten

Die Gemeinde hat keine Möglichkeit für Wohngebiete sowie Gewerbegebiete unterschiedliche Hebesätze festzusetzen.Dies hat zur Folge, dass sich die Grundsteuerlast zu Lasten der Wohngebiete verschieben wird. Dies ist auf die Bodenrichtwerte zurückzuführen, die in den Gewerbegebieten sehr viel niedriger sind, als in Wohngebieten. Wie bereits ausgeführt, wurden die Bodenrichtwerte vom Gutachterausschuss neu festgesetzt; die Gemeinde kann im Rahmen der Erhebung der Grundsteuer von den Messbeträgen des Finanzamtes auch nicht abweichen. Damit führt die aufkommensneutrale Umsetzung der Grundsteuerreform zu einer Mehrbelastung der Wohnbauflächen und unbebauten Bauplätzen sowie zu einer Entlastung der Gewerbeflächen.  Positiv ist, dass die Bodenrichtwerte in Königsheim vom Gutachterausschuss, bis auf das neue Wohngebiet „Verlängerung Gartenstraße – Greuthweg“, einheitlich festgesetzt sind, sodass die Berechnungsgrundlage innerhalb der Wohngebiete bei allen Grundstücken gleich ist und es damit keine Unterschiede bei den seitherigen Wohngebieten gibt. Die Mehr- oder Minderbelastungen zur seitherigen Grundsteuerhöhe sind ausschließlich auf den unterschiedlichen Wert der Bebauung durch den Grundstückseigentümer zurückzuführen, welche seither mit dem Einheitswert Berechnungsgrundlage war. 

 

Hebesatz, Anrechnungshebesatz und Hebesatzsatzung

Der Steuermessbetrag (bereits festgesetzt vom Finanzamt) multipliziert mit dem von der Gemeinde festgesetzten Hebesatz ergibt die Steuerschuld, die der jeweilige Grundstückseigentümer zu entrichten hat. Das Land hat ein Transparenzregister veröffentlicht in dem für jede Gemeinde ein Hebesatz genannt ist der die Aufkommensneutralität des seitherigen Gesamtbetrags der Grundsteuer auch künftig garantiert. Für Königsheim wurde hier eine Hebesatzprognose von 789-873 ermittelt. Die Berechnung der Finanzverwaltung des Landes kommt auf einen konkreten Hebesatzvorschlag von 815.
Die Finanzverwaltung des Gemeindeverwaltungsverbands hat auf der Grundlage der vom Finanzamt festgesetzten Steuermessbeträge einen Hebesatz von 790 errechnet mit dem die Gemeinde die Aufkommensneutralität des bisherigen Steuerbetrags erreicht. Der Gemeinderat hat diesen Vorschlag fürwortet und die entsprechende Hebesatzung beschlossen.

 

Die Grundsteuerreform wird auch mittelbare Auswirkungen auf den kommunalen Finanzausgleich haben. Das Grundsteueraufkommen einer Gemeinde hat über die Steuerkraftmesszahl bzw. Steuerkraftsumme Auswirkungen auf die Höhe der

  • Zuweisungen nach der mangelnden Steuerkraft
  • Kommunalen Investitionspauschale
  • Finanzausgleichsumlage
  • Kreisumlage

Die Kommunalen Landesverbände, das Innenministerium und das Finanzministerium haben sich zwischenzeitlich auf die Einführung einer Übergangsregelung für die Hebesatzanrechnung verständigt. Diese soll wie folgt ausgestaltet sein:

In den Finanzausgleichsjahren 2027 - 2029 wird für die Ermittlung der Steuerkraftmesszahl der Mittelwert der in den Jahren 2025 und 2026 bei der Ermittlung der Steuerkraftmesszahl einer Gemeinde berücksichtigten Grundsteuer A und Grundsteuer B angesetzt. Damit wird übergangsweise die absolute Höhe der im Schnitt der Jahre 2023 und 2024 für den FAG berücksichtigten Grundsteuereinnahmen der Kommunen als Bemessungsgrundlage festgesetzt. Eintretende Veränderungen (neue Wohn- oder Gewerbegebiete, Insolvenzen, etc.) sowie das Aufkommen aus der Grundsteuer C bleiben unberücksichtigt. Für den Ausgleichsstock plant das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg die Streichung der Mindesthebesätze aus der Verwaltungsvorschrift-Ausgleichsstock.

 

Gewerbesteuerhebesatz festgelegt

Zusammen mit dem Grundsteuerhebesatz hat der Gemeinderat auch den Gewerbesteuerhebesatz diskutiert und festgelegt. Die Diskussion war notwendig weil unser gegenwärtiger Hebesatz 10 Punkte unterhalb des Anrechnungshebesatzes liegt welcher der Ausgleichstock bei Zuschussentscheidungen zugrunde legt. Für die Finanzierung der Straßensanierung Eichenstraße sind wir zwingend auf den Ausgleichstock angewiesen und müssen deswegen die Fördervoraussetzungen erfüllen. Im Vorfeld der Beratungen des Gemeinderats hat der Schultes mit den Gewerbetreibenden bei welchen die mögliche Erhöhung mehr als 500 € jährlich ausmacht ein persönliches Gespräch geführt und den Hebesatz erklärt. Die Gespräche waren verständnisvoll. Dabei hat er auch die neue Festsetzung des Grundsteuerhebesatzes erläutert welche bei Gewerbegrundstücken zu erheblichen Entlastungen führt. Bei der Gewerbesteuer ist es bei Personengesellschaften zudem möglich, die Steuer bei der Einkommensteuer anzurechnen so dass dadurch eine Steuerentlastung erfolgt. Der Hebesatz wurde auf den Anrechnungshebesatz des Ausgleichstocks mit 340 Punkten festgelegt.

 

Forstwirtschaftsplan 2025 beschlossen

Der stellvertretende Leiter des Forstamts beim Landkreis Tuttlingen, Herr Leo Sprich sowie Revierförsterin Sabrina Neitzel gaben dem Gemeinderat in der letzten Sitzung einen Überblick über das ablaufende Forstwirtschaftsjahr und stellten die Planungen für das kommende Jahr vor. Dabei hatte Leo Sprich eine erfreuliche Nachricht mitgebracht: Der Wald wird in diesem Jahr einen Überschuss von 40.000 Euro erwirtschaften. Der Einschlag wird mit ca. 1650 Festmeter etwas geringer ausfallen als ursprünglich mit 1900 Festmeter geplant. Dabei sind ca. 10% zufällige Nutzung wie Käferholz, was Leo Sprich als sehr guten Wert bezeichnete. Über das Jahr gesehen sei der Holzmarkt durchwachsen gewesen. Im Laufe des Jahres kamen die Preise unter Druck, haben sich zum Ende des Jahres jedoch wieder erholt. "Für den Waldbesitzer sieht es gegenwärtig nicht schlecht aus" stellte Leo Sprich fest. Für das kommende Forstwirtschaftsjahr liegt die Planung des Holzeinschlags bei 2100 Festmeter. Es werden gute Holzpreise erwartet. Der Schwerpunkt des Einschlags ist in den Abteilungen Königsheimer Berg, Greuth und Vogelrain. Das meiste Holz wird in diesen Abteilungen in Selbstwerbung verkauft. Auf einer Fläche von rund 1,5 Hecktar erfolgt der Anbau und der Vorbau von Tanne, Douglasie, Kirsche und Lärche, insgesamt 4.400 Pflanzen. Die Finanzplanung geht von einem Überschuss von 12.000 Euro aus, wobei Leo Sprich unterstrich, dass dies vorsichtig gerechnet sei. Den örtlichen Brennholzbedarf können wir im kommenden Jahr aus dem eigenen Königsheimer Wald nicht decken. Der Schultes dankte der Gemeinde Mahlstetten für ihre Unterstützung dass wir unseren Brennholzbedarf von dort abdecken und erwerben können. Erwähnt wurde in der Sitzung auch, dass mit der gegenwärtig laufenden Durchforstungsmaßnahme auf dem Wachtbühl der Waldsaum unter naturschutzfachlichen Gesichtspunkten gestaltet wird. Dies ist eine Ausgleichsmaßnahme welche wir im Rahmen der Genehmigung des Bebauungsplans Platten mit dem Landkreis vereinbart haben.