Kindergeld beantragen
Monatliche Höhe::
- für die ersten beiden Kinder jeweils EUR 204,00
- für das dritte Kind EUR 210,00
- für jedes weitere Kind EUR 235,00.
Die Zahlung ist nicht von Ihrem Einkommen abhängig.
Dauer:
Ab der Geburt bis zum 18. Geburtstag.
Unter bestimmten Voraussetzungen auch danach, maximal aber bis zum 25. Geburtstag.
Achtung:
Rückwirkend erhalten Sie es höchstens für die letzten sechs Monate nach Antragseingang.
Verfahrensablauf
Beantragen Sie das Kindergeld schriftlich oder online.
Die zuständige Stelle teilt Ihnen per Post mit, ob Sie Anspruch auf Kindergeld haben.
Wenn Ihr Antrag genehmigt wurde, zahlt sie Ihnen das Kindergeld monatlich aus.
Änderungen müssen Sie der zuständigen Stelle sofort mitteilen, wenn sich das auf das Kindergeld auswirken könnte.
Beispiele:
- Ihr Kind bricht eine Ausbildung ab.
- Sie oder der andere Elternteil nehmen eine Erwerbstätigkeit im Ausland auf.
Unterlagen
- die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes oder der Kinder und
- die Steuer-Identifikationsnummer des Elternteils, der das Kindergeld beantragt
eventuell zusätzliche Unterlagen beispielsweise Geburtsurkunde, Nachweis der Schul-/Berufsausbildung des Kindes, Schwerbehindertenausweis
Kosten
keine
Bearbeitungsdauer
Regional unterschiedlich.
Sonstiges
Servicenummer der Familienkasse:
- 0800 4 5555 30 (kostenfrei)
- Aus dem Ausland: +49 911 12031010 (gebührenpflichtig)
- Montag – Freitag 8:00 -18:00 Uhr
Rechtsgrundlage
- § 62 Einkommensteuergesetz (EstG) (Anspruchsberechtigte)
- § 63 Einkommensteuergesetz (EstG) (Kinder)
- § 66 Einkommensteuergesetz (EstG) (Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum)
- § 1 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) (Anspruchsberechtigte)
- § 2 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) (Kinder)
- § 6 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) (Höhe des Kindergeldes)
Zuständigkeit
Familienkasse bei der Bundesagentur für Arbeit
Wenn Sie im öffentlichen Dienst arbeiten: die für Sie zuständige Familienkasse des öffentlichen Dienstes oder an die Bezügestelle Ihres Dienstherrn bzw. Arbeitgebers.
Vertiefende Informationen
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- Checkliste zum Umzug
- Adresse ändern
- Agentur für Arbeit
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Bundesfinanzministerium hat dessen ausführliche Fassung am 01.07.2019 freigegeben.